«Ley 2/2026» der Comunidad de Madrid: Fast-Track-Umnutzung (Office/Hotel-to-Residential), 20 Prozent BGF-Bonus und Co-Living auf Industrieflächen eröffnen neue Value-Add-Chancen für DACH-Investoren

Executive Summary

Mit dem madrilenischen Gesetz 2/2026 vom 11.06.2026 über dringende Maßnahmen zur Erhöhung des Angebots an öffentlich gefördertem Wohnraum (Ley 2/2026, de 11 de junio, de medidas urgentes para el incremento de la Oferta de Vivienda con Protección Pública, BOE-A-2026-16360) erweitert der Madrider Regionalgesetzgeber das baurechtliche Sonderregime für Value-add- und Repositioning-Strategien erheblich. Durch gezielte Eingriffe in die Ley 3/2024, de medidas urbanísticas para la promoción de vivienda protegida sowie in das Madrider Bodengesetz (Ley 9/2001, de 17 de julio, del Suelo de la Comunidad de Madrid – «LSCM») werden zentrale Entwicklungshemmnisse für institutionelle Immobilieninvestoren beseitigt: Neben der direkten Umnutzung (cambio de uso) von Büro- und nunmehr auch Beherbergungsimmobilien (terciario hospedaje) sowie unbebauten privaten Dotationsflächen (dotacional privado) in preisgebundenen Mietwohnungsbau ohne langwierige Änderung der Bauleitplanung (modificación del planeamiento urbanístico) schafft das Gesetz einen bis zu 20-prozentigen Geschossflächenbonus (incremento de edificabilidad) samt 30 Prozent höherer Wohndichte (densidad), öffnet innerstädtische Industriegrundstücke für temporäre Wohnformen (alojamiento temporal bzw. «Co-Living») und senkt die Baukosten (CapEx) durch reduzierte Stellplatzvorgaben sowie beschleunigte behördliche Genehmigungsverfahren.

(1.) Regulatorische Kernmechanik der Ley 2/2026: Fünf neue Wertschöpfungshebel im Madrider Städtebaurecht

Für Real Estate Private Equity Fonds, Projektentwickler und Family Offices, die im Großraum Madrid in den Segmenten Build-to-Rent («BTR»), Affordable Housing, Office-/Hotel-to-Residential Conversion oder Flex-Living agieren, sieht die Ley 2/2026 fünf unmittelbar kalkulationsrelevante Instrumente vor:

  • Erweiterung des direkten Cambio de Uso auf Hotel-/Beherbergungsbestand und private Dotationsflächen (Art. 2 Ley 3/2024 n.F.): Während die ursprüngliche Fassung der Ley 3/2024 die direkte Nutzungsänderung ohne Bebauungsplanänderung auf Büroflächen (uso terciario oficinas) beschränkte, erstreckt Art. 1.Uno Ley 2/2026 dieses Fast-Track-Privileg – unter gleichzeitiger Verlängerung der Antragsfrist auch für Büroumnutzungen (Disposición transitoria segunda Ley 2/2026) – nunmehr auf bestehende Gebäude und baureife Grundstücke mit der Ausweisung «Gewerbliche Beherbergung» (uso terciario hospedaje) sowie auf unbebaute Grundstücke bzw. Grundstücke mit ungenutzter Geschossflächenreserve der Kategorie «Private Ausstattung/Infrastruktur» (uso dotacional privado) in suelo urbano consolidado, suelo urbano no consolidado oder suelo urbanizable sectorizado mit hinreichender Detailplanung (ordenación pormenorizada). Voraussetzung ist, dass die entstehenden Wohnflächen für die Dauer der öffentlichen Schutzbindung einer der in der Comunidad de Madrid geltenden Modalitäten des geförderten Mietwohnungsbaus (vivienda protegida en arrendamiento) zugeführt werden. In Sektoren mit globaler Gewerbeausweisung (uso global terciario) ist diese alternative Wohnnutzung auf maximal 30 Prozent der gewerblichen Gesamtgeschossfläche des Sektors begrenzt; bei Grundstücken des uso dotacional privado muss die Umnutzung das gesamte Gebäude erfassen.

  • Statutory Density und GFA Bonus (+20 Prozent BGF / +30 Prozent Dichte / +2 Geschosse) für VPP-Grundstücke (Art. 3 Ley 3/2024 n.F.): Auf unbebauten, baureifen Grundstücken (sowie unbebauten öffentlichen Netzflächen, redes públicas), die bereits für den geförderten Wohnungsbau (vivienda con protección pública – «VPP») ausgewiesen sind, erlaubt Art. 1.Dos Ley 2/2026 ohne Änderung des Bebauungsplans eine Erhöhung der zugewiesenen Bruttogeschossfläche (edificabilidad) um bis zu 20 Prozent sowie der maximalen Wohnungsanzahl (densidad) um bis zu 30 Prozent. Zur baulichen Realisierung dieses Volumens darf die zulässige Gebäudehöhe automatisch um bis zu zwei Vollgeschosse (dos plantas) überschritten werden. Etwaige zusätzliche Pflichtabtretungen für lokale öffentliche Netze (redes públicas locales nach Art. 36.6 LSCM i.V.m. Art. 19bis.2.c LSCM) können direkt im Baugenehmigungsverfahren durch Geldzahlung abgelöst (monetizar) werden. Kritische M&A-Schranke beim Land Banking (Art. 3.2 Ley 3/2024 n.F.): Bei VPP-Projekten zum Verkauf (Build-to-Sell) oder zur Eigennutzung, bei denen der Grundstückserwerb nach Inkrafttreten der Ley 2/2026 (16.06.2026) erfolgt, muss im Verfahren der vorläufigen Qualifikation (calificación provisional) nachgewiesen werden, dass der finale Bodenwertanteil pro Quadratmeter (valor de repercusión final del suelo) unter Einrechnung des BGF-Bonus 30 Prozent des gesetzlichen Höchstverkaufspreises (precio máximo de venta) nicht übersteigt. Nach der Übergangsvorschrift der Disposición transitoria tercera Ley 2/2026 kann dieser BGF- und Dichtebonus auf Antrag des Projektentwicklers auch für bereits laufende oder erteilte Baugenehmigungen nachgezogen werden, sofern mit dem Bau noch nicht begonnen wurde und noch keine Kauf-, Options- oder Zuteilungsverträge mit Endabnehmern geschlossen oder Anzahlungen geleistet wurden.

  • Temporäres Wohnen (Alojamiento Temporal / Co-Living) auf innerstädtischen Industriegrundstücken (Art. 4 Ley 3/2024 n.F.): Einen völlig neuen Asset-Klassen-Zugang eröffnet Art. 1.Tres Ley 2/2026 für unbebaute Industriegrundstücke (parcelas vacantes con calificación de uso industrial), die in konsolidiertem Bauland (suelo urbano consolidado) innerhalb des städtischen Gefüges in einem übergeordneten Bereich mit globaler Wohnnutzung (uso global residencial) liegen: Hier können die Gemeinden ohne Bebauungsplanänderung Baugenehmigungen für temporäre Beherbergungsmodelle (alojamiento temporal – insbesondere Co-Living, Micro-Living und Serviced Apartments mit eigenständigen Einheiten und Gemeinschaftsflächen) für das gesamte Grundstück (ggf. mit bis zu 20 Prozent kompatibler Nebennutzung) erteilen. Rechtliche Bedingung ist, dass die Einheiten nicht als dauerhafter Hauptwohnsitz (domicilio habitual y permanente) dienen und am Gebäude keine Teilung nach Wohnungseigentumsrecht (división horizontal) vorgenommen wird – eine Beschränkung, die zwingend in die Baugenehmigung aufzunehmen und im Grundbuch (Registro de la Propiedad) einzutragen ist.

  • CapEx-Reduktion bei Tiefgaragen und Entkopplung der Stromnetzzertifizierung (Art. 36.6.d.3º LSCM, Art. 45.4.b LSCM und Art. 48.2.b LSCM n.F.): Durch die Neufassung des Art. 36.6.d.3º LSCM wird der gesetzliche Mindeststellplatzschlüssel für sämtliche Kategorien des geförderten Wohnungsbaus (und nicht mehr nur für rein öffentliche Bauträger) auf exakt einen Stellplatz pro Wohneinheit (una plaza de aparcamiento por vivienda) abgesenkt – und zwar gemäß Disposición transitoria primera und tercera Ley 2/2026 mit sofortiger Wirkung auch gegenüber bestehenden Bebauungsplänen mit höheren Stellplatzanforderungen sowie für bereits beantragte oder erteilte Baugenehmigungen vor Baubeginn. Parallel dazu beseitigt Art. 2.Dos und Tres Ley 2/2026 einen der gravierendsten Engpässe bei großen Madrider Land-Development-Projekten: Ein bedingtes oder sogar negatives technisches Zertifikat über die ausreichende Kapazität des Stromversorgungsnetzes (certificación negativa sobre la suficiencia de las redes de infraestructuras eléctricas) blockiert künftig nicht mehr die endgültige Verabschiedung (aprobación definitiva) von Bebauungsplänen mit globaler Wohnnutzung; der Kapazitätsnachweis wird vielmehr zeitlich nach hinten auf den Zeitpunkt vor der endgültigen Genehmigung des Erschließungsprojekts (proyecto de urbanización) verlagert.

  • Verfahrensbeschleunigung durch 3-Monats-Frist bei Fachbehörden und Öffnung der Zonas de Interés Regional (Artt. 3 bis 6 Ley 2/2026): Für neue Bauleitplanverfahren, die bei Inkrafttreten der Ley 2/2026 noch keine aprobación inicial erhalten hatten (Disposición transitoria primera Abs. 2 Ley 2/2026), werden die verbindlichen Fachstellungnahmen (informes sectoriales) für Straßenbau (Art. 22.2 Ley 3/1991), Viehtriebwege (vías pecuarias, Art. 25 Ley 8/1998) und Tourismus (Art. 6.a Ley 1/1999) zeitlich nach der aprobación inicial gebündelt; ergeht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen kein Bescheid, darf das Planungsverfahren fortgesetzt werden (soweit kein öffentliches Eigentum, dominio público, betroffen ist). Zudem können Zonas de Interés Regional im Rahmen von Regionalplänen (Planes Territoriales nach Art. 18bis und Art. 23 der Ley 9/1995) künftig nicht mehr nur im Enteignungsverfahren (expropiación), sondern über sämtliche städtebaulichen Bewirtschaftungssysteme (einschließlich privater Umlegungs- und Kooperationsmodelle mit Grundeigentümern) entwickelt werden.

Prüfungsdimension & Asset-Klasse Bisherige Rechtslage in Madrid (Unter Ley 3/2024 a.F. & Ley 9/2001 a.F.) Neues Fast-Track-Regime ab Juni 2026 (Nach Ley 2/2026 | BOE-A-2026-16360)
Direktes Cambio de Uso ohne Bebauungsplanänderung (Art. 2 Ley 3/2024 n.F.) Beschränkt auf Grundstücke und Bestandsgebäude mit der Ausweisung «Büro» (uso terciario oficinas) zur Umnutzung in geförderten Mietwohnungsbau. Ausweitung auf Hotels/Beherbergungsbetriebe (uso terciario hospedaje) (Bestand & Grundstücke) sowie unbebaute Grundstücke (bzw. mit BGF-Reserve) des uso dotacional privado für geförderten Mietwohnungsbau (BTR); in Gewerbesektoren bis max. 30 % der gewerblichen BGF des Sektors; Verlängerung der Antragsfrist auch für Büroumnutzungen.
BGF-, Dichte- & Höhenbonus auf VPP-Grundstücken (Art. 3 Ley 3/2024 n.F.) Strikte Bindung an die im Bebauungsplan festgesetzte Bruttogeschossfläche (edificabilidad), Wohndichte (densidad) und Geschosszahl; Erhöhungen erforderten eine Planänderung. Direkter Bonus von bis zu +20 % BGF (edificabilidad), bis zu +30 % Wohndichte und bis zu +2 Vollgeschossen ohne Planänderung (inkl. Möglichkeit der Monetarisierung lokaler Netzabtretungen im Lizenzverfahren). Cap bei Build-to-Sell-Neukäufen nach dem 16.06.2026: Bodenwertanteil max. 30 % des VPP-Höchstverkaufspreises.
Co-Living & Alojamiento Temporal auf Industrieflächen (Art. 4 Ley 3/2024 n.F.) Keine direkte Genehmigungsfähigkeit von Wohn- oder Co-Living-Konzepten auf Grundstücken mit Industrieausweisung (uso industrial) ohne formelle Umwidmung. Direkte Lizenzvergabe für alojamiento temporal (Co-Living / Serviced Apartments) auf unbebauten Industriegrundstücken im suelo urbano consolidado (innerhalb eines uso global residencial); max. 20 % kompatible Nebennutzung; Verbot von Hauptwohnsitz & horizontaler Teilung (división horizontal) mit Grundbucheintragung.
Tiefgaragen-CapEx / Stellplatzschlüssel (Art. 36.6.d.3º LSCM n.F.) Reduzierter Schlüssel von 1 Stellplatz pro Wohnung galt gesetzlich nur für Wohnungen in öffentlicher Trägerschaft (vivienda de promoción pública); private VPP-Entwickler unterlagen oft höheren kommunalen Vorgaben (z.B. 1,5 Stellplätze). Einheitliche Reduktion auf 1 Stellplatz pro Wohneinheit für sämtliche öffentlich geförderten Wohnungen (vivienda de protección pública), anwendbar auch gegenüber abweichenden Alt-Bebauungsplänen und laufenden Baugenehmigungen vor Baubeginn (DT 1ª & 3ª Ley 2/2026).
Stromnetz-Zertifizierung & Fachbehörden (Artt. 45, 48 LSCM n.F.) Negative oder ausstehende Stromnetzzertifikate (aufgrund des 6-jährigen staatlichen Netzplanungszyklus) blockierten bereits die aprobación definitiva des Bebauungsplans; unkoordinierte Vorab-Stellungnahmen der Fachbehörden. Entkopplung: Selbst ein negatives Stromnetzzertifikat verhindert nicht mehr die Verabschiedung von Wohn-Bebauungsplänen (Nachweis erst vor Genehmigung des proyecto de urbanización erforderlich). Bündelung der Fachberichte (Straßen, vías pecuarias, Tourismus) nach aprobación inicial mit 3-Monats-Verschweigensfrist.
Kommunales Opt-out & Ausschlussfristen (Art. 3.6, Art. 4.5, DF 1ª Ley 2/2026) Zweijährige Antragsfrist ab Inkrafttreten der Ley 3/2024 (nach Ablauf der viermonatigen kommunalen Entscheidungsfrist). 4-Monats-Sperr-/Opt-out-Frist für Gemeinden ab dem 16.06.2026 (bis 16.10.2026), um Maßnahmen per Plenarbeschluss auszuschließen oder einzuschränken; danach 2 Jahre Frist für Lizenzanträge (bis Oktober 2028) und max. 3 Jahre Bauausführungsfrist ab Baubeginn.

(2.) Implikationen für DACH-Value-Add-Funds und Family Offices: Underwriting, Deal Sourcing und Financial Modelling

In meiner Transaktionspraxis in Madrid zeigt sich, dass die Ley 2/2026 die Ankaufsparameter für deutschsprachige Value-Add- und Opportunistic-Investoren in drei zentralen Bereichen neu kalibriert:

Implikation 1 (Distressed Hospitality & Obsolete Office Repositioning): Durch die Aufnahme des uso terciario hospedaje in Art. 2.1 Ley 3/2024 n.F. können nunmehr auch veraltete 2- und 3-Sterne-Hotels, Hostels oder Boardinghouses in B- und C-Lagen Madrids sowie nicht mehr marktgängige Bürobestände ohne das mehrjährige Risiko einer Bebauungsplanmodifizierung (modificación puntual del Plan General) direkt über eine Baugenehmigung in Build-to-Rent-Portfolios (VPP-Mietwohnungsbau) überführt werden. Da der zusätzliche Wohnraum nach Art. 2.3 Ley 3/2024 n.F. nicht auf etwaige Dichtebeschränkungen (límite máximo de viviendas) des übergeordneten Planungsbereichs angerechnet wird, lassen sich kompakte, flächeneffiziente Grundrisse mit hoher Cashflow-Visibilität realisieren.

Implikation 2 (Institutional Co-Living auf Urban-Industrial-Plots): Die Öffnung unbebauter innerstädtischer Industriegrundstücke für das alojamiento temporal (Art. 4 Ley 3/2024 n.F.) adressiert exakt das von internationalen Private-Equity-Investoren stark nachgefragte Segment Flex-Living / Co-Living, ohne den Preisdeckeln des öffentlich geförderten Wohnungsbaus zu unterliegen. Das gesetzliche Verbot einer horizontalen Teilung (división horizontal) nach Art. 4.2 Ley 3/2024 n.F. schließt zwar einen Einzelabverkauf (Break-up-Strategie) aus, harmoniert jedoch nahtlos mit dem institutionellen Exit-Pfad eines globalen En-bloc-Verkaufs des gesamten Betreiberobjekts (bzw. der Projektgesellschaft) an Core-/Core-Plus-Investoren.

Implikation 3 (IRR-Hebel durch BGF-Bonus und Tiefgaragen-CapEx-Senkung): Wer bereits VPP-Grundstücke im Bestand hält oder laufende Lizenzverfahren vor Baubeginn über die Disposición transitoria tercera nachoptimiert, gewinnt durch die 20 Prozent Mehr-BGF und 30 Prozent höhere Wohnungsdichte erhebliches Ertragspotenzial, während die Absenkung auf exakt einen Pkw-Stellplatz pro Wohnung (Art. 36.6.d.3º LSCM n.F.) kostspielige dritte oder vierte Tiefgaragen-Untergeschosse im Madrider Baugrund erspart. Vorsicht ist hingegen bei neuen Grundstücksankäufen für Build-to-Sell-Projekte geboten: Wegen der 30-Prozent-Bodenwertschranke des Art. 3.2 Ley 3/2024 n.F. darf der Verkäufer den 20-prozentigen BGF-Bonus im Kaufpreis nicht übermäßig einpreisen, da andernfalls im Rahmen der calificación provisional der Verlust des gesamten BGF-Zuschlags droht.

(3.) Praxis-Einordnung, Due-Diligence-Fallstricke und steuerliche Strukturierung (DBA-Betriebsstättenrisiko)

So attraktiv die städtebauliche Deregulierung der Ley 2/2026 für DACH-Investoren ist, erfordert die Transaktions- und Strukturierungspraxis besonders bei Cross-Border-Projekten gleichwohl eine präzise Steuerung von drei rechtlichen bzw. steuerlichen Risikofeldern:

  • Kommunales Opt-out-Fenster und Vier-Monats-Wartefrist (Art. 2.2 und 2.7 Ley 3/2024 n.F., Art. 3.6 Ley 3/2024 n.F. und Art. 4.5 Ley 3/2024 n.F. i.V.m. Disposición final primera Ley 2/2026): Die Anwendbarkeit der neuen Tatbestände für einen cambio de uso, des BGF-/Dichtebonus sowie des Co-Living-Regimes auf Industrieflächen steht unter dem Vorbehalt der kommunalen Selbstverwaltung. Die jeweiligen Ayuntamientos der Autonomen Gemeinschaft Madrid (einschließlich der Hauptstadt Madrid und stark nachgefragter Umlandgemeinden wie Alcobendas, Pozuelo de Alarcón, Las Rozas oder Getafe) verfügen über eine Frist von vier (4) Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes am 16.06.2026 (somit bis zum 16.10.2026), um per Plenarbeschluss (acuerdo de Pleno) die Anwendung in ihrem Gemeindegebiet ganz auszuschließen, räumlich zu begrenzen oder zusätzliche restriktive Bedingungen festzulegen (wofür eine fünftägige Meldepflicht an die Regionalregierung nach der Disposición adicional única Ley 2/2026 besteht). Lizenzanträge können erst nach Ablauf dieser viermonatigen Frist innerhalb des anschließenden zweijährigen Antragsfensters eingereicht werden. In Ankaufsverträgen (SPA-APA / contrato de arras) vor Oktober 2026 muss das Risiko eines kommunalen Opt-out daher zwingend über aufschiebende Bedingungen (Conditions Precedent) oder Preisgleitklauseln abgesichert werden.

  • Versteckte Infrastruktur-CapEx außerhalb des Baufelds (Art. 3.5 Ley 3/2024 n.F.): Macht ein Projektentwickler vom 20-prozentigen BGF- und 30-prozentigen Dichtebonus Gebrauch, trägt er nach Art. 3.5 Ley 3/2024 n.F. die alleinige Verantwortung und sämtliche Kosten für etwaige dadurch erforderlich werdende Erweiterungen öffentlicher Infrastrukturen und Versorgungsnetze außerhalb des eigentlichen Planungsbereichs (infraestructuras y redes públicas exteriores al ámbito urbanístico). Gleiches gilt für die Verlagerung des Stromnetznachweises nach Art. 45.4.b LSCM n.F. und Art. 48.2.b LSCM n.F.: Dass der Bebauungsplan trotz negativen Stromzertifikats verabschiedet werden darf, löst das physische Anschlussproblem nicht, sondern verschiebt es auf das proyecto de urbanización – eine technische Due Diligence der Umspann- und Netzkapazitäten bleibt vor dem Closing daher unverzichtbar.

  • Die 12-Monats-Falle der ungewollten DBA-Betriebsstätte (Accidental Permanent Establishment) durch die 3-jährige Bauausführungsfrist: Sowohl für die Umnutzung (Cambio de Uso) als auch für den BGF-Bonus (Art. 3.3 Ley 3/2024 n.F.) und das Co-Living auf Industrieflächen (Art. 4.4 Ley 3/2024 n.F.) schreibt das Gesetz eine maximale Bauausführungsfrist von drei (3) Jahren ab Baubeginn vor. Genau hier lauert für DACH-Investoren, die ein solches Conversion- bzw. Value-Add-Projekt direkt über eine ausländische PropCo (etwa eine deutsche, österreichische, schweizerische oder luxemburgische Gesellschaft) steuern wollen, eine massive Steuerfalle: Da tiefgreifende Refurbishments, Umnutzungen und Neubauten die 12-Monats-Schwelle für Bauausführungen beispielsweise nach Art. 5 Abs. 3 DBA Deutschland-Spanien häufig überschreiten werden und zudem durch lokale Projektbüros (Art. 5 Abs. 1 DBA) oder mit Abschlussvollmachten ausgestattete lokale Development-/Asset-Manager (Art. 5 Abs. 5 DBA) zusätzliche Argumente für eine steuerliche Betriebsstätte vor Ort entstehen, versucht die spanische Steuerprüfung (Inspección Tributaria der AEAT) das Vorhaben häufig rückwirkend ab Tag 1 als steuerliche Betriebsstätte in Spanien einzustufen (establecimiento permanente, Art. 13.1.a TRLIRNR und Art. 18 TRLIRNR). Die Folge ist ein Anstieg des Steuersatzes von 19 Prozent (IRNR für EU-Körperschaften) auf 25 Prozent spanische Körperschaftsteuer (IS) (Art. 29.1 LIS) unter Versagung des Betriebsausgabenabzugs für interne Gesellschafterzinsen und Management Fees (Art. 18.1.a TRLIRNR). Um Ihr Financial Modelling abzusichern, empfiehlt sich daher in aller Regel die präventive «Kapselung» über eine spanische Zweckgesellschaft (Sociedad Limitada – «S.L.») mit sauberem Debt-Push-Down (unter Beachtung der Verrechnungspreisregeln des Art. 18 LIS und der Zinsschranke von 30 Prozent des EBITDA nach Art. 16 LIS), belastbarer Post-BEPS-/Post-ATAD-Substanz vor Ort (sede de dirección efectiva sowie wirtschaftliche Aktivität gegen die Grunderwerbsteuer-Missbrauchsklausel des Art. 338 LMVSI) und späterem 19-prozentigen Share-Deal-Exit auf Ebene der EU-Holding.

Vertiefende Analysen zur steuer- und gesellschaftsrechtlichen Strukturierung von Value-Add-Transaktionen in Spanien finden Sie in meinen Executive Briefings, insbesondere in meinem Beitrag «Value-Add Private Equity in Spanien: Das Millionenrisiko der ungewollten DBA-Betriebsstätte für DACH-Investoren», zur Steueroptimierung bei Asset Deals und Share Deals im Rahmen von Immobilientransaktionen in Spanien (ITP, IVA, AJD, Art. 338 LMVSI) sowie zur Rolle eines spezialisierten German Desk in Spanien für Real Estate Private Equity, Family Offices und Private Clients.


Über den Autor

Fabian Arhelger ist in Madrid ansässiger deutschsprachiger Rechtsanwalt und spezialisiert auf komplexe Real Estate M&A- und Private-Equity-Transaktionen sowie anwaltliche Asset Protection mit Bezug zum Königreich Spanien. Er besitzt Anwaltszulassungen der RAK Frankfurt am Main (Mitglied Nr. 151334) sowie des Ilustre Colegio de la Abogacía de Madrid (ICAM Colegiado n.° 141190) und berät mit seiner Kanzlei Mares Legal institutionelle Investoren, Family Offices und anspruchsvolle Privatpersonen.

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Haftungsausschluss: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Erstinformation und stellt keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung dar. Aufgrund der Komplexität und der ständigen Änderungen von Gesetzeslage, Abkommen, Verwaltungspraxis und Rechtsprechung im spanischen und internationalen Wirtschafts-, Immobilien- und Steuerrecht kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit keine Haftung übernommen werden. Für eine Einzelfallberatung wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Fabian Arhelger.


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Real Decreto-ley 29/2026 und Art. 93 LIRPF («Ley Beckham»): Neuer Stufentarif bis 3 Prozent verschärft spanische Selbstnutzungsbesteuerung für DACH-Eigentümer und «Impatriados»

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«Belastungsdeckel» nach Art. 31.Uno des spanischen Vermögensteuergesetzes LIP senkt Vermögen- und Reichensteuer für DACH-Investoren um bis zu 80 Prozent (STS 1372/2025, STS 1402/2025, HAC/652/2026)