Mares|Blue
Global Mobility, Relocation &
Asset Protection DACH-Spanien.
«Mares Blue» ist das exklusive anwaltliche Beratungsangebot von Mares Legal für Executives, Unternehmer und Private Clients, die sich aus beruflichen oder privaten Gründen – temporär oder dauerhaft – aus der DACH-Region in Richtung Spanien orientieren möchten, sowie für deren betreuende Vermögensverwalter, Family Offices und Hausberater.
Über «Mares Blue»
«Mares Blue» verbindet die Nahbarkeit eines persönlichen Trusted Advisors mit der juristischen Präzision einer spezialisierten Cross-Border-Transaktionskanzlei. Als spezielles Serviceangebot der deutsch-spanischen Anwaltskanzlei «Mares Legal» – mit anwaltlichen Berufszulassungen sowohl in der Bundesrepublik Deutschland (Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main) als auch im Königreich Spanien (Ilustre Colegio de la Abogacía de Madrid (ICAM)) – unterfällt jede Beratung den strikten europäischen und berufsrechtlichen Vorgaben beider Jurisdiktionen.
Dies schafft das Fundament für einen rechtssicheren temporären oder dauerhaften Zuzug nach Spanien – und die Gewissheit, bei komplexen Weichenstellungen vor Ort auf deutsche Beratungsstandards und muttersprachliche Tier-1-Exzellenz vertrauen zu können.
Als deutschsprachige Schnittstelle vor Ort begleitet die Kanzlei den gesamten Prozess einer Relocation oder Global Mobility mit Spanienbezug – von der strategischen Vorprüfung über die steuer- und gesellschaftsrechtliche Schnittstellenkoordination bis zum reibungslosen Ankommen auf der Iberischen Halbinsel, den Balearen oder den Kanaren:
Persönlich, ausschließlich auf Senior-Partner-Ebene, mit höchster Diskretion und im nahtlosen Schulterschluss mit Ihren bestehenden Hausberatern in der DACH-Region.
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Wegzugsbesteuerung (bzw. «Exit Tax» nach § 6 AStG), steuerliche Entstrickung, Holdingstrukturen (wie die «ETVE») und Familienstiftung, Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), 183-Tage-Regelung und Geschäftsleitungsbetriebsstätte, «Ley Beckham», «Ley Mbappé», Vermögensteuer und Reichensteuer, «Escudo Fiscal», Erbschaft- und Schenkungsteuer, «Modelo 720» und «Modelo 721», Banken-KYC sowie Immobilien-Due-Diligence, NIE und Residencia in Spanien: Wenn sich Ihre Überlegungen als Executive, Unternehmer, Founder nach einem Exit, Family Officer oder (U)HNWI-Berater aus dem DACH-Raum aktuell um diese Schlagworte drehen, sind Sie bei «Mares Blue» genau richtig.
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Vorausschauende Vermeidung steuerlicher und rechtlicher Blindspots (wie ungewollter DBA-Geschäftsleitungsbetriebsstätten, Vermögensteuer-Fallen oder Entstrickungsrisiken) noch vor dem ersten operativen Schritt in Spanien.
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Präzise Synchronisation Ihrer spanischen Strukturierung mit Ihren bestehenden Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Private-Client-Anwälten und Family Offices in Deutschland, Österreich und der Schweiz.
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Aus Überzeugung unabhängig und unter strikter Ablehnung von Provisionen Dritter (etwa von Immobilienmaklern, Banken oder Versicherern) – verpflichtet nur einem einzigen Interesse: Ihrem.
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Senior-Partner-Only: Direkte, persönliche Begleitung durch Rechtsanwalt Fabian Arhelger ohne Reibungsverluste – abgesichert durch Enterprise-Grade-IT und das anwaltliche Berufsgeheimnis zweier EU-Staaten.
Häufige Fragen (FAQs)
zu «Mares Blue»
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«Mares Blue» ist der spezialisierte Private-Client-, Asset-Protection- & Global-Mobility-Desk der in Madrid ansässigen deutsch-spanischen Kanzlei Mares Legal («ML»). Das Beratungsangebot richtet sich an anspruchsvolle Mandanten aus der DACH-Region (Deutschland, Österreich, Schweiz sowie Liechtenstein und Luxemburg), die eine strukturierte grenzüberschreitende Verlegung ihres Lebensmittelpunkts oder ihrer Vermögenswerte nach Spanien planen:
Private Clients, Executives & Unternehmer: Unternehmer, Gesellschafter-Geschäftsführer, Vorstände, C-Level-Executives, Private-Equity-Principals, Gründer/Founders (vor oder nach einem Exit), Privatiers und vermögende Familien bzw. Privatpersonen (HNWIs / UHNWIs). Im anwaltlichen Beratungsangebot «Mares Blue» betreut Sie Mares Legal (persönlich durch Rechtsanwalt Fabian Arhelger, Madrid) umfassend, insbesondere zu Fragen der internationalen Asset Protection, der steuerlichen Ansässigkeit in Spanien (residencia fiscal), der Vermeidung oder Optimierung von «Exit Tax» (insbesondere der deutschen Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG sowie § 19 Abs. 3 InvStG, § 49 Abs. 5 InvStG bzw. der österreichischen Wegzugsbesteuerung nach § 27 Abs. 6 EStG-AT), der Nutzung des spanischen Sonderregimes für Zuzügler «Ley Beckham» (Art. 93 LIRPF), besonderer Steuervergünstigungen wie der «Ley Mbappé» in der Autonomen Gemeinschaft Madrid sowie zur Optimierung Ihrer Vermögensstruktur im Hinblick auf die spanische Vermögensteuer bzw. Reichensteuer (IP / ITSGF), jeweils unter Beachtung der Implikationen des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland–Spanien (sowie der DBA Österreich-Spanien und DBA Schweiz-Spanien).
Partner für Institutionen & Tier-1-Local-Counsel: Gleichzeitig fungiert Mares Legal im Beratungsangebot «Mares Blue» als unabhängiger, konfliktfreier spanischer Local Counsel und Legal Project Manager («German Desk») für Single- und Multi-Family-Offices (SFO/MFO), Vermögensverwalter, Private Banker, Hausberater sowie führende DACH-Wirtschafts- und Steuerkanzleien, DACH-Steuerberater und Wirtschaftsprüfer – ohne jegliche Mandatskonkurrenz im Herkunftsstaat und frei von Interessenkonflikten.
Spanienweite Abdeckung auf Senior-Level: Vom Kanzleisitz im Finanzdistrikt der spanischen Hauptstadt Madrid (Paseo de la Castellana 210) aus begleitet Rechtsanwalt Fabian Arhelger (doppelt zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main sowie bei der Rechtsanwaltskammer Madrid «ICAM») Mandate im gesamten Königreich Spanien. Besondere Schwerpunkte bilden Madrid, die Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca, Formentera), Andalusien (Marbella, Sotogrande, Málaga / Costa del Sol), die Kanarischen Inseln, Valencia und Katalonien. Eine Beratung und Vertretung kann aber explizit im gesamten Hoheitsgebiet Spaniens erfolgen (einschließlich der Foral-Gebiete Baskenland und Navarra).
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Dauerhafte Wohnsitzverlagerung («Relocation»): Bei einer klassischen Relocation verlegt der Mandant seinen steuerlichen und tatsächlichen Lebensmittelpunkt vollständig in das Königreich Spanien und begründet hier im Süden Europas grundsätzlich die unbeschränkte Einkommen- und Vermögensteuerpflicht (residencia fiscal im Sinne von Art. 9.1 des spanischen Einkommensteuergesetzes «LIRPF» sowie obligación personal nach Art. 5.Uno.a des spanischen Vermögensteuergesetzes «LIP» bzw. der Reichen-/Solidaritätssteuer «ITSGF» nach der Ley 38/2022), während die unbeschränkte Steuerpflicht im Herkunftsstaat (z.B. durch vollständige Aufgabe des deutschen Wohnsitzes nach § 8 AO sowie des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 9 AO) gezielt beendet wird.
Unternehmensentsendung & C-Level-Mobilität («Global Mobility»): Unter den modernen Begriff der «Global Mobility» fallen insbesondere die grenzüberschreitende Tätigkeit von Vorständen, Aufsichtsräten, Verwaltungsräten, Beiräten, Geschäftsführern und anderen Führungskräften (Secondments, Doppelanstellungsverträge, Matrixstrukturen, Split-Payroll- und Shadow-Payroll-Modelle sowie Entsendungsrichtlinien bzw. Assignment Policies), die Vermeidung von Steuer- und Haftungsrisiken durch ungewollte steuerliche Betriebsstätten (establecimiento permanente nach Art. 5 DBA Deutschland–Spanien 2011 bzw. § 12 AO und Art. 13 des spanischen Nichtresidentensteuergesetzes «LIRNR») oder die Verlegung des Orts der tatsächlichen Geschäftsleitung (§ 10 AO / Art. 4 Abs. 3 DBA Deutschland–Spanien 2011 / Art. 8.1.c des spanischen Körperschaftsteuergesetzes «LIS»), die Bestellung von Gesellschafter-Geschäftsführern (administradores) für spanische Tochtergesellschaften (etwa in Rechtsform einer Sociedad Limitada / S.L.), die grenzüberschreitende Strukturierung von Managementbeteiligungen (ESOPs, VSOPs, MEPs, Stock Options, Hurdle Shares) und Carried-Interest-Modellen (Abstimmung zwischen § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG und Disposición Adicional 53.ª LIRPF) sowie internationale Telearbeit (teletrabajo internacional / «Workation») unter Nutzung der Sozialversicherungskoordination nach den europäischen Sozialversicherungsregelwerken VO (EG) Nr. 883/2004 (A1-Entsendebescheinigungen und Ausnahmevereinbarungen nach Art. 16 VO (EG) Nr. 883/2004) oder digitalen Nomaden- und Startup-Visa (Ley 14/2013 i. d. F. der Ley 28/2022 de Startups).
Teilzeit-Residenz unter 183 Tagen («Multi-Residence-Lifestyle»): Vielfach möchten DACH-Unternehmer, Family-Office-Principals, Manager und (U)HNWIs ihren primären Steuerwohnsitz in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Luxemburg oder Liechtenstein beibehalten und stattdessen ausländische Zweitwohnsitze (z.B. auf Mallorca, Ibiza, in Marbella oder Madrid) sowie Yachten für flexible Aufenthalte unterhalb der 183-Tage-Schwelle nutzen. Bestehen signifikante, in der DACH-Region steuerlich verstrickte Vermögenswerte, ist insbesondere eine ungewollte Auslösung der Exit-Besteuerung (z.B. der deutschen Wegzugsteuer nach § 6 AStG) zu verhindern. In diesem Kontext liegt der Beratungsschwerpunkt im Beratungsprodukt «Mares Blue» auf der präventiven Ansässigkeitsabwehr (Vermeidung einer ungewollten spanischen Steueransässigkeit kraft wirtschaftlichen Schwerpunkts nach Art. 9.1.b LIRPF, familiärer Vermutung bei vor Ort lebenden Ehegatten/minderjährigen Kindern nach Art. 9.1 Unterabs. 3 LIRPF, Anwendung der Tie-Breaker-Rules nach Art. 4 Abs. 2 DBA Deutschland–Spanien 2011 sowie Vermeidung von sog. Geschäftsleitungsbetriebsstätten), dem Aufbau eines revisionssicheren sog. «Travel & Presence Defense File» gegen die digitale Steuerforensik der spanischen Finanzverwaltung AEAT (Inspección de Hacienda bzw. Inspección Tributaria) sowie der laufenden Nichtresidenten-Compliance für die spanische Einkommensteuer für Nichtresidente (Nichtresidentensteuer Impuesto sobre la Renta de no Residentes «IRNR» über das AEAT-Modelo 210) sowie im Hinblick auf die beschränkte Vermögensteuerpflicht (obligación real nach Art. 5.Uno.b LIP / ITSGF).
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Funktionsweise des spanischen Impatriate-Regimes «Ley Beckham» (Art. 93 LIRPF): Das durch das spanische Startup-Gesetz (Ley 28/2022 de Startups) modernisierte Sondersteuerregime für Zuzügler – weltweit bekannt unter seinem Trivialnamen (englisch) «Beckham Law», (lateinisch) «Lex Beckham» oder (spanisch) «Ley Beckham» – ermöglicht Personen, die in den fünf (5) Vorjahren nicht in Spanien steuerlich ansässig waren, im Zuzugsjahr und in den fünf (5) Folgejahren (insgesamt also sechs (6) Kalenderjahre) grundsätzlich wie ein Nicht-Resident besteuert zu werden (via AEAT-Modelo 151), obwohl sie ihren Lebensmittelpunkt nach Spanien verlegen. Die Option zur «Ley Beckham» muss zwingend innerhalb einer materiellen Ausschlussfrist von sechs (6) Monaten ab Tätigkeitsbeginn bzw. Sozialversicherungsanmeldung über das elektronische Formular AEAT-Modelo 149 ausgeübt werden (vgl. Art. 116 der spanischen Einkommensteuer-Durchführungsverordnung «RIRPF»).
Öffnung für 100-Prozent-Gesellschafter-Geschäftsführer (administradores), Private-Equity-Manager und Family Officer: Neben entsandten Arbeitnehmern, internationalen Telearbeitern / angestellten Digital Nomads, zertifizierten innovativen Gründern («ENISA»-Gutachten) und hochqualifizierten Fachkräften können seit der Reform des spanischen Startup-Gesetzes (Ley 28/2022) grundsätzlich auch Organmitglieder und Gesellschafter-Geschäftsführer (administradores) aktiv-operativer Kapitalgesellschaften unabhängig von ihrer Beteiligungshöhe (auch als 100-Prozent-Alleingesellschafter) für die «Ley Beckham» optieren (Art. 93.1.b.2.º LIRPF; bei passiven vermögensverwaltenden Gesellschaften – entidades patrimoniales i.S.v. Art. 5.2 des spanischen Körperschaftsteuergesetzes «LIS» – gilt weiterhin eine Beteiligungsobergrenze von unter 25 Prozent). Daneben kann insbesondere für Private-Equity- und Venture-Capital-Manager eine vergleichende Strukturierung zwischen dem spanischen Impatriate-Regime («Ley Beckham», Art. 93 LIRPF) und dem spanischen Carried-Interest-Regime (Disposición Adicional 53.ª LIRPF mit 50-Prozent-Befreiung) sowie der zeitanteiligen Abgrenzung von Stock Options und Boni (Art. 114.2.a RIRPF) in enger Zusammenarbeit mit Ihrem lokalen Steuerberater sinnvoll sein.
Die drei Kernvorteile der «Ley Beckham» für Private Clients/Executives/(U)HNWIs und deren Familien:
24 Prozent Flat-Tax auf sämtliche weltweiten Arbeitseinkünfte und Organvergütungen bis EUR 600.000,00 (darüber 47 Prozent nach Art. 93.2.e.1.º LIRPF) aufgrund der gesetzlichen Fiktion der weltweiten Erfassung von Arbeitseinkünften (Art. 93.2.b LIRPF);
grundsätzlich 0,00 Prozent spanische Einkommensteuer auf sämtliche außerhalb Spaniens erzielten Dividenden, Zinserträge, Mieterträge und ausländischen Veräußerungsgewinne / Exit-Erlöse (während in Spanien erzielte Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne der Besteuerung im spanischen Spartarif von 19 bis 30 Prozent nach Art. 93.2.e.2.º LIRPF i.d.F. der Ley 7/2024 unterliegen);
vollständige Abschirmung des direkt gehaltenen Auslandsvermögens vor der spanischen Vermögensteuer (IP) und Reichen- bzw. Solidaritätssteuer (ITSGF) durch lediglich beschränkte Steuerpflicht (obligación real im Sinne von Art. 5.Uno.b LIP) sowie Befreiung von den Auslandsvermögenserklärungen AEAT-Modelo 720 und AEAT-Modelo 721 (wobei die selbstgenutzte spanische Hauptwohnung (vivienda habitual) nach bindender Verwaltungsdoktrin des TEAC vom 17.07.2025 (00/03697/2025/00/00) weiterhin der fiktiven Eigennutzungsbesteuerung (imputación de rentas inmobiliarias im AEAT-Modelo 151) unterliegt und eine Befreiung derzeit nur im Einspruchs-/Erstattungsweg unter Berufung auf die kritische Rechtsprechung (TSJ Madrid) sowie das EU-Vertragsverletzungsverfahren INFR(2025)4007 durchsetzbar ist). Darüber hinaus können mitziehende Ehegatten und Kinder unter 25 Jahren (bzw. ohne Altersgrenze bei Behinderung) abgeleitet mit-optieren zur «Ley Beckham» (Art. 93.3 LIRPF), sofern die Summe ihrer steuerpflichtigen Bemessungsgrundlagen (bases liquidables) in Spanien in jedem Steuerjahr der Regimeanwendung geringer ist als die des Hauptantragstellers (Art. 93.3.d LIRPF).
Der kritische Blindspot (abkommensrechtliche Asynchronität und Exit-Tax-Falle): Aufgrund der überwiegend territorialen Besteuerung schließt Ziffer II (zu Art. 4) Abs. 2 des Protokolls zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland–Spanien 2011 (sowie Art. 4 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA) nach Auffassung der spanischen Finanzverwaltung (vgl. DGT V2918-17, DGT V1167-19) Anwender der «Ley Beckham» vom Schutz des DBA aus. Die AEAT stellt in diesem Fall in der Regel kein DBA-Ansässigkeitszertifikat (certificado de residencia fiscal) aus. Behält ein Zuzügler einen deutschen Zweitwohnsitz (§ 8 AO) bei, bezieht er hohe Dividenden aus deutschen GmbHs (26,375 Prozent Kapitalertragsteuer inkl. Solidaritätszuschlag ohne DBA-Reduktion) bzw. Schweizer AGs (35 Prozent Verrechnungssteuer) oder unterliegt er der deutschen Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG), drohen ohne vorherige Umstrukturierung empfindliche Doppelbesteuerungs- und Quellensteuernachteile. Zudem besteht bei Organbestellungen das Risiko einer schädlichen Betriebsstätten-Umqualifizierung oder des Ausschlusses vom Regime nach Art. 93.1.c LIRPF (i. V. m. Art. 27.1 LIRPF), wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer neben seiner Organfunktion freiberufliche oder operative Eigenleistungen erbringt (vgl. DGT V1200-26 vom 21.05.2026).
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20 Prozent Steuergutschrift für Neuresidenten in Madrid (Ley 4/2024): Mit der Einführung des Art. 17bis Decreto Legislativo 1/2010 hat die Autonome Gemeinschaft Madrid (Comunidad de Madrid) einen eigenständigen Standortanreiz geschaffen, die sogenannte «Ley Mbappé». Wer seinen steuerlichen Wohnsitz nach mindestens fünf (5) Jahren im Ausland nach Madrid verlegt, erhält grundsätzlich eine Steuergutschrift in Höhe von 20 Prozent des Anschaffungswerts qualifizierter Finanzinvestitionen gegen die regionale Madrider Einkommensteuerquote (cuota íntegra autonómica del IRPF), wobei nicht ausgeschöpfte Abzugsbeträge auf die fünf (5) Folgejahre vorgetragen werden können. Die qualifizierte Investition kann dabei (bei nicht-spanischen Emittenten) im Zuzugsjahr selbst oder im unmittelbar darauffolgenden Kalenderjahr sowie (bei spanischen Emittenten) bereits im Kalenderjahr vor dem Umzug getätigt werden (Art. 17bis.2.b und c DLeg 1/2010 Madrid).
Begünstigte Anlageklassen und Haltefrist: Begünstigt sind grundsätzlich Investitionen in in- und ausländische Staatsanleihen, Unternehmensanleihen, börsennotierte Aktien, Investmentfonds (OGAW/UCITS) sowie Beteiligungen an nicht börsennotierten Gesellschaften und Private-Equity-Strukturen (ausgeschlossen sind direkte Immobilieninvestments, Entities in nicht-kooperativen Steuerjurisdiktionen (paraíso fiscal) sowie bei nicht börsennotierten Gesellschaften Beteiligungen (inklusive nahestehender Personen) über 40 Prozent oder bei Ausübung exekutiver Geschäftsführungsfunktionen bzw. Bestehen eines Arbeitsverhältnisses). Das Investment und die Ansässigkeit in Madrid müssen für sechs (6) Jahre gehalten werden (entgeltliche Umschichtungen mit vollständiger Reinvestition binnen eines (1) Monats sind aber grundsätzlich zulässig).
Voller DBA-Schutz als strategischer Vorteil der «Ley Mbappé» gegenüber der «Ley Beckham»: Da die «Ley Mbappé» ein Tarifabzug innerhalb der regulären unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Spanien ist (IRPF, AEAT-Modelo 100) und entsprechend nicht mit der «Ley Beckham» kombiniert werden kann, eignet sie sich ideal für vermögende Privatiers, Kapitalanleger, Business Angels, Private-Equity-Executives, Family-Office-Principals und Founders nach einem Exit, die keinen spanischen Arbeitsvertrag benötigen, aber zwingend auf ein vollwertiges DBA-Ansässigkeitszertifikat nach Art. 4 DBA Deutschland-Spanien 2011 (zum Schutz vor ausländischen Quellensteuern und Doppelbesteuerung) sowie auf die 60-Prozent-Vermögensteuerdeckelung (escudo fiscal nach Art. 31.Uno LIP zur Abmilderung der spanischen Vermögensteuer IP und Reichensteuer ITSGF) angewiesen sind.
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Vermeidung einer Exit Tax bzw. Wegzugsbesteuerung (in Deutschland § 6 AStG sowie § 19 Abs. 3 InvStG und § 49 Abs. 5 InvStG): Bei wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (≥ 1 Prozent im Sinne des § 17 EStG) sowie seit dem 01.01.2025 bei im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an Publikums- und Spezial-Investmentfonds (bei Publikumsfonds ab 1 Prozent Beteiligung oder ≥ EUR 500.000,00 Anschaffungskosten nach § 19 Abs. 3 InvStG sowie generell bei Spezial-Investmentfonds nach § 49 Abs. 5 InvStG) löst bereits die Aufgabe des deutschen Wohnsitzes oder der abkommensrechtliche Übergang des Mittelpunkts der Lebensinteressen nach Spanien grundsätzlich eine Besteuerung der fiktiven Veräußerungsgewinne bzw. der stillen Reserven aus (im Teileinkünfteverfahren (TEV) in der Regel bis zu circa 28,5 Prozent «Dry Income»-Besteuerung). Die seit 2022 verschärften Vorgaben (Wegfall der zinslosen EU-Dauerstundung, Sieben-Jahres-Ratenzahlung nach § 6 Abs. 4 AStG in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung, etwa Bankbürgschaft nach §§ 241, 244 AO, kumulative 25-Prozent-Gewinnausschüttungsschranke und aktueller elektronischer Meldestichtag zum 31. Juli nach § 6 Abs. 5 S. 3 AStG i.V.m. BMF-Schreiben vom 22.12.2023 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes) und BMF-Schreiben vom 12.12.2025 (Vordruck zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung)) erfordern eine präzise zivil- und gesellschaftsrechtliche Vorab-Strukturierung durch einen erfahrenen Cross-Border-Anwalt in enger Abstimmung mit Ihren lokalen Steuerberatern, um mangels eines automatischen abkommensrechtlichen Buchwert-Step-Ups im DBA Deutschland–Spanien 2011 (vgl. die restriktive Doktrin der DGT zur Nichtanerkennung fiktiver ausländischer Exit-Tax-Werte als neue Anschaffungskosten nach Art. 35 LIRPF) durch rechtzeitige gesellschaftsrechtliche Vorab-Transaktionen vor dem Zuzug eine doppelte Besteuerung derselben stillen Reserven bei einem späteren tatsächlichen Exit in Spanien zu verhindern.
Abwehr des «MoPeG-Dominos» bei Personengesellschaften (§ 10 AO / Art. 8.1.c LIS): Verlegt etwa der geschäftsführende Gesellschafter einer gewerblich geprägten oder originär gewerblichen deutschen Holding- oder Immobilien-GmbH & Co. KG seinen Lebensmittelpunkt nach Spanien und steuert von dort aus fortan das Tagesgeschäft, wandert der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung (§ 10 AO; vgl. BMF-Schreiben vom 05.02.2024; BMF-Schreiben vom 18.06.2026 zum Begriff der steuerlichen Betriebsstätte) sowie die spanische Steueransässigkeit der Komplementär-Kapitalgesellschaft (Art. 8.1.c LIS) in der Regel nach Spanien ab. Dies führt ohne vorherige Installation einer belastbaren deutschen Corporate Governance (Strukturierungsziel: Verbleib der Geschäftsleitung im deutschen Inland) im Regelfall zum Verlust der deutschen Geschäftsleitungsbetriebsstätte bzw. zur Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts (Art. 4, Art. 5 DBA Deutschland-Spanien 2011) und löst über § 16 Abs. 3a EStG, § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG und § 12 Abs. 1 KStG grundsätzlich die sofortige steuerpflichtige Zwangsaufdeckung sämtlicher stiller Reserven aus (fiktive Betriebsaufgabe bzw. betriebliche Entstrickung).
Ferienimmobilien in Kapitalgesellschaften (BFH-Rechtsprechung vs. spanischer Art. 18 LIS): Während der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) mit Grundsatzurteil vom 01.10.2024 (Az. VIII R 4/21) entschieden hat, dass die bloße Zugriffsmöglichkeit auf eine leerstehende spanische Immobilie in einer spanischen S.L. oder GmbH in Deutschland noch keine verdeckte Gewinnausschüttung («vGA») begründet, wendet die spanische AEAT bei fehlender Drittvermarktung über Art. 18 LIS (puesta a disposición) in der Regel eine 365-Tage-Marktmietfiktion samt Versagung des Vorsteuerabzugs (IVA) und des Betriebsausgabenabzugs (Art. 15.e LIS) an und greift seit dem 29.12.2022 bei Gesellschaften mit ≥ 50 Prozent spanischer Immobilienquote auch in der Vermögensteuer direkt auf den ausländischen Gesellschafter durch (Art. 5.Uno.b LIP). Ein auf beide Staaten abgestimmter Mietvertrag nach dem «Higher-of-Both»-Prinzip oder ein strukturierter Direkterwerb unter Nutzung der regionalen Freibeträge über Disposición Adicional 4.ª LIP können vor einer Doppelbesteuerung schützen. Eine passgenaue Einzelfallberatung ist hier unumgänglich.
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Regionale Steuerautonomie nutzen (z. B. Madrid, Balearen, Andalusien): In der Autonomen Gemeinschaft Madrid und in Andalusien bleiben Nettovermögen bei unbeschränkter Steuerpflicht grundsätzlich bis effektiv EUR 3,7 Mio. (bzw. EUR 4,0 Mio. pro Steuerpflichtigem inklusive Hauptwohnungsfreibetrag nach Art. 4.Nueve LIP; bei beschränkter Steuerpflicht / «Ley Beckham» bis EUR 3,7 Mio. spanischem Nettovermögen inkl. Freibetrag nach Art. 3.Nueve Ley 38/2022 i.d.F. des RDL 8/2023) durch regionale Entlastungsmechanismen und die Nullzone der zentralstaatlichen Solidaritätssteuer (ITSGF, Ley 38/2022) komplett steuerfrei. Auf den Balearen (Mallorca, Ibiza) gilt seit der Reform durch die Ley 12/2023 ein persönlicher Freibetrag von EUR 3,0 Mio. pro Kopf (bei Ehegatten im 50/50-Direkterwerb unter Wahl des balearischen Regionalrechts nach Disposición Adicional 4.ª LIP somit bis zu EUR 6,0 Mio. steuerfreies Netto-Immobilienvermögen).
Die vier stärksten Schutzhebel in der spanischen Gestaltungspraxis für Großvermögen:
100-Prozent-Steuerbefreiung für Familienunternehmen (Figur der «Empresa Familiar» nach Art. 4.Ocho.Dos LIP) bei aktiv-operativen Gesellschaften/Holdings unter Wahrung der Beteiligungsschwellen (5 Prozent einzeln / 20 Prozent Familie), der Leitungsfunktionsvorgabe und der 50-Prozent-Vergütungsschwelle sowie Bereinigung passiver Bilanzaktiva (regla de proporcionalidad) – was zugleich die zwingende Voraussetzung für die 95- bis 99-prozentige Erbschaftsteuerreduktion nach Art. 20.2.c LISD schafft.
60-Prozent-Belastungsobergrenze («Escudo Fiscal» nach Art. 31.Uno LIP), mit der unbeschränkt Steuerpflichtige in der Regel durch Einsatz steuerneutral thesaurierender EU-Investmentfonds («traspaso»-Privileg nach Art. 94 LIRPF) die Vermögen- und Reichensteuer um bis zu 80 Prozent (auf effektiv ca. 0,69 bis 0,75 Prozent Spitzenbelastung je nach Region) absenken.
Deckelung auf Buchwert (valor teórico, hier zu verstehen im Sinne von rechnerischer Buchwert des Eigenkapitals) über das freiwillige Testat eines Wirtschaftsprüfers (balance auditado nach Art. 16.Uno LIP) zur Vermeidung der 5-fachen Ertragswertkapitalisierung bei ertragsstarken GmbHs.
Gezielter Einsatz von Leverage (Fremdfinanzierung) beim Immobilienerwerb (palanca financiera nach Art. 9.Cuatro LIP; vgl. Tribunal Supremo vom 13.02.2023, Az. REC 4647/2021, ECLI:ES:TS:2023:418).
Erbschaft- und Schenkungsteuer (99 Prozent bis 100 Prozent Bonifikation; Steuerfallen Stiftung und Erbvertrag): Während für die Kernfamilie (Gruppen I und II) in Madrid (99 Prozent), Andalusien (99 Prozent plus EUR 1,0 Mio. Freibetrag im Erbfall), Valencia (99 Prozent), auf den Kanaren (99,9 Prozent) und auf den Balearen (100 Prozent im Erbfall sowie zu Lebzeiten über balearische Erbverträge (pactos sucesorios unter Beachtung der 5-Jahres-Haltefrist des Art. 36.2 LIRPF und des Referenzwert-Deckels)) nahezu vollständige Steuerfreiheit herrscht, erfordert das Fehlen eines deutsch-spanischen Erbschaftsteuer-DBA (§ 21 ErbStG / Art. 23 LISD) sowie die spanische Steuertransparenz (transparencia patrimonial) bei deutschen/liechtensteinischen Familienstiftungen und Trusts (Gefahr der Steuerklasse IV mit bis zu 81,60 Prozent Spitzenbelastung oder Hinzurechnungsbesteuerung nach Art. 91 LIRPF) eine zwingende Satzungs- und Rechtswahlanpassung (Art. 22 EuErbVO / Art. 22 EU-GüterrechtsVO) vor dem Zuzug.
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Madrid als kontinentaleuropäische Boom-Metropole («Miami Europas»): Während die Balearen (Mallorca, Ibiza, Formentera, Menorca) und Marbella / Sotogrande führende mediterrane Lifestyle- und Zweitwohnsitz-Märkte bleiben, hat sich die spanische Hauptstadt Madrid (insbesondere innerhalb des berühmten Autobahnrings «M-30» – Barrio Salamanca, Chamberí/Almagro, El Viso, Chamartín, Retiro, Justicia) zu einem europäischen Magneten für mobiles Großkapital aus Nord- und Südamerika sowie Westeuropa entwickelt. Unternehmerfamilien, Private-Equity-Principals, Founders und NextGen-Entscheider schätzen die Kombination aus ganzjähriger Weltstadt-Infrastruktur (führende Business Schools wie IE University und ICADE, internationale Schulen wie die Deutsche Schule Madrid, Mega-Airport-Hub Madrid-Barajas MAD), außergewöhnlich hoher 24/7-Alltagssicherheit und Sauberkeit im bürgerlichen Zentrum sowie einer konsequent eigentums- und investorenfreundlichen Regionalpolitik (einer der niedrigsten Grunderwerbsteuertarife Spaniens mit 6 Prozent ITP nach Art. 28 DLeg 1/2010 Madrid; «Ley Mbappé» nach Ley 4/2024 sowie 99 Prozent Erbschaft- und Schenkungsteuer-Bonifikation für die Kernfamilie).
Málaga und Costa del Sol als südlicher Tech- und Executive-Hub: Parallel dazu hat sich die andalusische Metropole Málaga (im Zusammenspiel mit den ersten Wohnadressen rund um Marbella, Benahavís und Sotogrande) durch internationale Technologie-Ansiedlungen (Google, globale R&D-Zentren), exzellente Anbindung an das Hochgeschwindigkeitsnetz (AVE nach Madrid in ca. 2,5 Stunden) und Flughafenanbindung (Airport AGP Málaga-Costa del Sol) sowie das wirtschaftsfreundliche Steuerklima Andalusiens (7 Prozent Flat-Tax ITP nach Art. 41 Ley 5/2021 de Tributos Cedidos de Andalucía, Vermögensteuer-Schutzschirm bis EUR 3,7 / EUR 4,0 Mio. sowie 99 Prozent Erbschaft- und Schenkungsteuer-Bonifikation) zu einem der attraktivsten Standorte Europas für Tech-Founders, digitale Unternehmer, Remote-Executives und internationale Family-Office-Strukturen entwickelt.
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Nahtlose Co-Counsel-Schnittstelle für DACH-Berater: «Mares Blue» ersetzt Ihren vertrauten deutschen, österreichischen oder schweizerischen Haussteuerberater, Hausberater oder Ihre beratende DACH-Wirtschaftskanzlei nicht, sondern agiert als Ihr zweisprachiger anwaltlicher Architekt und spanischer Local Counsel («Single Point of Contact» / «German Desk» in Spanien). Beispielsweise verhindert Rechtsanwalt Fabian Arhelger als Ihr zentraler Ansprechpartner vor Ort, dass unkoordinierte Maßnahmen lokaler spanischer Verwalter (Gestorías) oder Steuerbüros (Asesores Fiscales), wie etwa vorschnelle Gesellschaftseinbringungen oder Zensusanmeldungen über das AEAT-Modelo 030 oder das AEAT-Modelo 036, ungewollte Entstrickungs- oder Wegzugsteuertatbestände im Herkunftsstaat auslösen.
Strukturierter 3-Phasen-Prozess mit voller Kostentransparenz:
In Phase 1 (Pre-Relocation & Structuring, Monate M-12 bis M-1) erfolgt zu vorab klar festgelegten Konditionen die bilaterale Tax Due Diligence, eine 6-Jahres-Vergleichssimulation (insbesondere «Ley Beckham» vs. IRPF/IP/«Ley Mbappé»), die synchronisierte Einholung verbindlicher Auskünfte (§ 89 Abs. 2 AO / Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO in Deutschland parallel zu verbindlichen Steuerauskünften (Consultas Vinculantes) nach Art. 88, 89 LGT – bei der spanischen Dirección General de Tributos «DGT»)) und das gesellschafts-, güter- und erbrechtliche Ringfencing vor dem Stichtag.
In Phase 2 (Execution & Soft Landing, Monate M-0 bis M+6) übernimmt Mares Legal – auf Wunsch weitgehend per notarieller Vollmacht (poder especial) – das Behörden-Onboarding (NIE, Certificado de Registro de Ciudadano de la Unión oder TIE, Empadronamiento), den fristgerechten Antrag auf Anwendung der «Ley Beckham» (AEAT-Modelo 149), die Banken-KYC/AML-Dokumentation (trazabilidad de fondos nach dem spanischen Geldwäschegesetz «LPBCFT» (Ley 10/2010) gegenüber der spanischen Geldwäscheaufsicht «SEPBLAC») sowie die rechtliche Begleitung eines etwaigen Immobilienerwerbs.
In Phase 3 (Private Client & Family Office Retainer) begleitet Mares Legal bei Bedarf Ihre spanischen Strukturen dauerhaft (Family Counsel und Corporate Housekeeping inkl. – wenn gewünscht – Funktion als Secretario no consejero nach Art. 250 LSC, Art. 529octies LSC i.V.m. Art. 109 RRM), koordiniert das laufende Cross-Border-Steuer-Dashboard (AEAT-Modelos 100 (IRPF), 151 (Desplazados), 714 (IP), 718 (ITSGF), 720 (Bienes y derechos situados en el extranjero), 721 (Monedas virtuales situadas en el extranjero), 210 (IRNR), ETE Banco de España sowie das Monitoring der deutschen Anzeigepflichten nach § 6 Abs. 5 AStG / § 138 Abs. 2 AO und der Stichtagsmeldung zum 31. Juli) und verzahnt dies bei Bedarf nahtlos mit dem anwaltlichen Supervisionsmodell «Mares Properties» sowie den Real-Estate-M&A-Kapazitäten der Kanzlei.
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Deklarationspflicht für Auslandsvermögen ab EUR 50.000,00 (AEAT-Modelo 720): Nach Spanien zuziehende Personen, die der regulären unbeschränkten Einkommen- und Vermögensteuerpflicht (IRPF/IP) unterliegen, sind nach Disposición Adicional 18.ª der spanischen Abgabenordnung «LGT» i. V. m. Art. 42bis RGAT, Art. 42ter RGAT und Art. 54bis RGAT grundsätzlich verpflichtet, der spanischen Steuerbehörde AEAT jährlich zwischen dem 1. Januar und dem 31. März ihr weltweites Auslandsvermögen elektronisch offenzulegen (AEAT-Modelo 720). Die Meldepflicht greift, sobald in einer der drei gesetzlichen Vermögenskategorien der Gesamtwert den Schwellenwert von EUR 50.000,00 überschreitet:
Bankkonten/Guthaben (Clave C);
Wertpapiere, Investmentfonds, Lebensversicherungen und Rentenrechte (Claves V, I, S); oder
Auslandsimmobilien und verdinglichte Rechte (Clave B).
In den Folgejahren besteht eine erneute Meldepflicht grundsätzlich nur bei einer Wertsteigerung der jeweiligen Vermögenskategorie um mehr als EUR 20.000,00 im Vergleich zur letzten Erklärung oder bei Veräußerung bzw. Schließung.
Spezifische Meldepflicht für Kryptowerte im Ausland (AEAT-Modelo 721): Ergänzend zum AEAT-Modelo 720 hat der spanische Gesetzgeber (durch Ley 11/2021, RD 249/2023 und Orden HFP/886/2023) eine eigenständige Auslandserklärung für Kryptowährungen (criptomonedas) und digitale Vermögenswerte eingeführt (Art. 42quater RGAT / AEAT-Modelo 721). Unbeschränkt Steuerpflichtige müssen im Ausland verwahrte Virtual Assets (z.B. bei ausländischen Exchanges oder Verwaltern privater kryptografischer Schlüssel) deklarieren, wenn deren Gesamtsaldo zum 31. Dezember den Gegenwert von EUR 50.000,00 überschreitet. Bei reiner Eigenverwahrung auf dezentralen Cold Wallets (Private Key in persönlicher Verwahrung) greift das AEAT-Modelo 721 mangels Auslandsverwahrers in der Regel nicht, jedoch unterliegen die Bestände der regulären spanischen Vermögensteuer (IP / ITSGF).
Rechtslage nach EuGH-Rechtsprechung zum Modelo 720, verbliebene Risiken und «Ley Beckham»-Befreiung: Nachdem der Europäische Gerichtshof mit Grundsatzurteil vom 27.01.2022 (EuGH, Az. C-788/19, CELEX:62019CJ0788) die ursprünglichen, drastischen Sanktionen (überhöhte Strafen bis zu 150 Prozent und Unverjährbarkeit nach Art. 39.2 LIRPF a.F.) wegen Verstoßes gegen die EU-Kapitalverkehrsfreiheit gekippt hat, wurde das Sanktionssystem an das allgemeine Regime der LGT-Sanktionen angepasst (Art. 198, 199 LGT). Wichtig: Die Pflicht zur Abgabe der Erklärungen besteht unverändert fort. Einen wichtigen Schutzvorteil genießen Zuzügler jedoch unter dem Sonderregime der «Ley Beckham» (Art. 93 LIRPF) bei wirksamer Optierung: Da «Ley Beckham»-Expats nur der beschränkten Steuerpflicht in Spanien (obligación real) unterliegen, sind sie von den Auslandsvermögenserklärungen AEAT-Modelo 720 und AEAT-Modelo 721 grds. vollständig befreit. Die Abstimmung mit den deutschen Anzeigepflichten (§ 6 Abs. 5 AStG / § 138 Abs. 2 AO) und den stichtagsbezogenen Meldungen bleibt dabei jedoch zwingender Bestandteil einer rechtssicheren Relocation-Compliance.
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Rückkehrregelung nach § 6 Abs. 3 AStG (7- bis 12-Jahres-Frist): Bisweilen verlegen Unternehmer, Gründer und C-Level-Executives ihren Lebensmittelpunkt nicht dauerhaft, sondern für ein zeitlich begrenztes Fenster von einigen Jahren nach Spanien. Nach der Neuregelung des § 6 Abs. 3 AStG (ggf. i.V.m. § 19 Abs. 3 InvStG, § 49 Abs. 5 InvStG) entfällt der deutsche Wegzugsteuer-Anspruch rückwirkend (ex tunc als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO), wenn der Steuerpflichtige innerhalb von sieben (7) Jahren seit Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht wieder i.S.v. § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland wird und die gesetzlichen Rückkehrvoraussetzungen erfüllt sind (wobei für das Absehen von laufenden Ratenzahlungen sowie für eine Fristverlängerung grds. das Fortbestehen der Rückkehrabsicht erforderlich ist). Auf fristgerechten Antrag beim zuständigen Finanzamt kann diese Rückkehrfrist bei fortbestehender Rückkehrabsicht sogar um weitere fünf (5) Jahre auf insgesamt bis zu zwölf (12) Jahre verlängert werden (§ 6 Abs. 3 Satz 3 AStG). Während der Abwesenheitsphase entfällt bei rechtzeitiger Anzeige der Rückkehrabsicht auf Antrag nach § 6 Abs. 3 S. 4 i. V. m. Abs. 4 AStG die Erhebung der jährlichen Ratenzahlungen.
Zwingende Voraussetzungen und Schädlichkeitskriterien: Der rückwirkende Wegfall der deutschen Wegzugsteuer greift nur, soweit während des gesamten Abwesenheitszeitraums keine schädlichen Tatbestände nach § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 AStG verwirklicht werden.
Voraussetzung ist die lückenlose Aufrechterhaltung der Inhaberschaft an den Anteilen: Die Beteiligung darf in der Zwischenzeit weder ganz noch teilweise veräußert, unentgeltlich unter Lebenden übertragen (Schenkungen sind nach § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AStG im Gegensatz zum Erwerb von Todes wegen grds. schädlich!) noch in ein Betriebsvermögen eingelegt werden.
Zudem gilt eine Ausschüttungssperre: Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückgewähr dürfen insgesamt ein Viertel (25 Prozent) des gemeinen Werts der Anteile im Wegzugszeitpunkt nicht überschreiten (§ 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 S. 5 Nr. 5 und S. 7 AStG). Schließlich muss bei der Rückkehr das deutsche Besteuerungsrecht bezüglich der Veräußerungsgewinne mindestens im selben Umfang wie im Zeitpunkt des Wegzugs wiederbegründet werden (§ 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AStG).
Vermeidung von Gestaltungsmissbrauch und Abgleich mit der spanischen Exit Tax (Art. 95bis LIRPF): Zur Abwehr von Gestaltungsmissbrauch prüft die Finanzverwaltung die Einhaltung der strengen laufenden Anzeigepflichten (§ 6 Abs. 5 AStG / Meldestichtag zum 31. Juli). Bei einem «verunglückten» Rückkehrversuch oder verletzten Behaltensregeln lebt die Wegzugsteuer rückwirkend samt Fälligkeit auf. Planen Mandanten hingegen nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Spanien einen Weiterzug in einen Drittstaat oder verbleiben sie länger als zehn (10) der letzten fünfzehn (15) Jahre als regulär unbeschränkt Steuerpflichtige in Spanien (wobei die bis zu sechs (6) Jahre unter der «Ley Beckham» nach Art. 93 LIRPF für diese Zehnjahresfrist nicht mitzählen!), ist spiegelbildlich das Risiko der spanischen Exit Tax (ganancias patrimoniales por cambio de residencia nach Art. 95bis LIRPF) zu beachten: Wer mindestens zehn (10) der letzten fünfzehn (15) Jahre regulär im Königreich Spanien einkommensteuerpflichtig war und ein qualifiziertes Aktien- oder Beteiligungsvermögen hält (über EUR 4,0 Mio. Gesamtwert oder Beteiligung ≥ 25 Prozent mit Einzelwert > EUR 1,0 Mio.), unterliegt bei Verlassen des spanischen Territoriums grundsätzlich der spanischen Exit Tax, sofern kein Aufschubtatbestand für EU-/EWR-Verlegungen greift (Art. 95bis.6 LIRPF über AEAT-Modelo 113). Mares Legal unterstützt Sie in einem solchen Fall bei der Erarbeitung eines maßgeschneiderten Zweistaaten-Exit- und Repatriierungs-Konzepts.
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Verteilung der Besteuerungsrechte für Ruhegehälter und Pensionen (Art. 17 vs. Art. 18 DBA Deutschland-Spanien 2011): Grundsätzlich weist Art. 17 Abs. 1 DBA Deutschland-Spanien 2011 das Besteuerungsrecht für private und betriebliche Ruhegehälter sowie Renten dem Ansässigkeitsstaat zu (hier Spanien). Wichtige Systemausnahme nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. a i. V. m. Abs. 2 DBA Deutschland-Spanien 2011: Beruhen nach dem 31.12.2014 bezogene Versorgungsbezüge auf staatlich geförderten Beiträgen im Sinne von Ziffer VII des Protokolls zum DBA (zertifizierte Altersvorsorgeverträge nach AltZertG / § 82 Abs. 2 EStG wie Riester-Renten sowie betriebliche Altersversorgung nach dem BetrAVG über Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktversicherungen, Unterstützungskassen und Direktzusagen), die in Deutschland über mehr als zwölf (12) Jahre steuerfrei gestellt, steuerlich abgezogen oder anderweitig staatlich gefördert wurden (und deren Förderung bei Wegzug nicht zurückgefordert wurde), darf auch Deutschland als Quellenstaat diese Bezüge besteuern. Sowohl für diese geförderten Bezüge als auch für gesetzliche Sozialversicherungsrenten (Art. 17 Abs. 2 DBA Deutschland-Spanien 2011) gilt bei Neurentnern (erster Zahlungsbezug ab dem 01.01.2015, vgl. Ziffer VI des Protokolls) jedoch eine Deckelung des deutschen Quellensteuersatzes auf höchstens 5 Prozent des Bruttobetrags (bei Rentenbeginn zwischen dem 01.01.2015 und dem 31.12.2029) bzw. 10 Prozent des Bruttobetrags (bei Rentenbeginn ab dem 01.01.2030). Ruhegehälter aus einem früheren öffentlichen Dienstverhältnis (Beamtenpensionen) unterliegen dagegen dem strikten Kassenstaatsprinzip nach Art. 18 Abs. 2 Buchst. a DBA Deutschland-Spanien 2011 und werden ausschließlich in Deutschland besteuert (es sei denn, der Empfänger ist spanischer Staatsangehöriger und in Spanien ansässig, Art. 18 Abs. 2 Buchst. b DBA Deutschland-Spanien 2011).
Steuerliche Behandlung von Abfindungen (Severance Pay) und Vorstandsvergütungen (Art. 14 / Art. 15 DBA Deutschland-Spanien 2011 / § 50d Abs. 12 EStG): Während Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses abkommensrechtlich im Grundsatz dem aktuellen Ansässigkeitsstaat zugewiesen werden, fingiert das deutsche Recht für Vorstände, C-Level-Executives und Arbeitnehmer über § 50d Abs. 12 EStG (nationaler Treaty-Override), dass Abfindungen für Zwecke der DBA-Anwendung grundsätzlich als nachträgliches Entgelt für die frühere Tätigkeit gelten und damit nach dem Tätigkeitsortprinzip (Art. 14 Abs. 1 DBA Deutschland-Spanien 2011) zeitanteilig in Deutschland besteuert werden, was ohne vorherige Abstimmung mit Spanien zu akuten Doppelbesteuerungskonflikten führt. Bei Organmitgliedern (z.B. Aufsichtsräte, Verwaltungsräte, Administradores / Consejeros) weist Art. 15 DBA Deutschland-Spanien 2011 das Besteuerungsrecht für Überwachungs- und Organvergütungen grundsätzlich dem Sitzstaat der Gesellschaft zu. Soweit ein Gesellschafter-Geschäftsführer oder Vorstand auch exekutive Aufgaben wahrnimmt, erfordert die Gehalts- und Abfindungsaufteilung eine präzise Abgrenzung zwischen Organ- und Anstellungsverhältnis (Art. 14 vs. Art. 15 DBA Deutschland-Spanien 2011).
Das spanische Privileg der Steuerbefreiung für Auslandstätigkeiten (Art. 7.p LIRPF bis EUR 60.100,00 p.a.): Regulär unbeschränkt in Spanien steuerpflichtige Führungskräfte und Manager (IRPF, AEAT-Modelo 100), die von Spanien aus internationale Reisetätigkeiten für ausländische Konzerngesellschaften wahrnehmen, profitieren grundsätzlich von der attraktiven Steuerbefreiung des Art. 7.p LIRPF (i. V. m. Art. 6 RIRPF). Arbeitslohn, der auf effektiv im Ausland erbrachte Reisetage entfällt (inkl. An- und Abreisetagen nach Urteil des Tribunal Supremo vom 25.02.2021, Az. REC 1990/2019, ECLI:ES:TS:2021:607), ist bis zu einem Höchstbetrag von EUR 60.100,00 pro Kalenderjahr vollständig steuerfrei, sofern im Tätigkeitsstaat eine der spanischen Einkommensteuer IRPF vergleichbare Steuer existiert (im Verhältnis zu Deutschland durch das DBA Deutschland-Spanien 2011 samt Auskunftsklausel nach Art. 25 erfüllt) und der Konzernservice einen echten Mehrwert für die ausländische Einheit darstellt («Services-Test» der DGT nach Art. 18.5 LIS). Wichtig: Die Steuerbefreiung nach Art. 7.p LIRPF setzt eine reguläre unbeschränkte Steuerpflicht in Spanien voraus und ist daher mit der «Ley Beckham» (Art. 93 LIRPF – bei deren Wahl gemäß Ziffer II des Protokolls zum DBA Deutschland-Spanien 2011 zudem die Abkommensvorteile der Art. 4 und 6 bis 21 DBA ausdrücklich versagt bleiben) oder rein korporativen Organvergütungen ohne Arbeitsverhältnis rechtlich nicht kombinierbar.
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Umstrukturierung vor dem Stichtag (Einbringung in Holdingstrukturen): Eine der wirkungsvollsten Maßnahmen vor dem endgültigen Vollzug des Wohnsitzwechsels nach Spanien ist die rechtzeitige Umstrukturierung von Direktbeteiligungen an operativen Gesellschaften über Holdingstrukturen (z.B. Einbringung von Kapitalgesellschaftsanteilen im Wege des qualifizierten Anteilstauschs nach § 21 UmwStG in eine deutsche Holding-Kapitalgesellschaft, nach § 24 UmwStG in eine originär gewerbliche Personengesellschaft oder nach Art. 76 ff., 80 LIS im Rahmen eines spanisch-europäischen Anteilstauschs (canje de valores) jeweils unter strikter Beachtung der steuerlichen Sperrfristen und Entstrickungsnormen). Durch das Zwischenschalten einer Holding vor dem Eintritt der spanischen Steueransässigkeit lässt sich im Idealfall das künftige Dividenden- und Exit-Management optimieren, das Risiko direkter Durchgriffe der spanischen Vermögen- und Reichensteuer (IP / ITSGF) abmildern und je nach Rechtsform eine flexible Abschirmung gegen die deutsche Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) sowie gegen unbeabsichtigte Veräußerungsgewinnbesteuerungen schaffen.
Die spanische ETVE als internationale Holdingplattform (Art. 107–108 LIS): Für vermögende Gesellschafter, Gründer und Family Offices bietet das spanische Sonderregime für ausländische Holdinggesellschaften (Entidad de Tenencia de Valores Extranjeros – die «ETVE» nach Art. 107–108 des spanischen Körperschaftsteuergesetzes «LIS») eine weltweit konkurrenzfähige Holdingplattform. Das spanische ETVE-Steuerregime gewährt grundsätzlich ein nahezu vollständiges Schachtelprivileg (95 Prozent Freistellung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus qualifizierten Beteiligungen nach Art. 21 LIS, effektiv 1,25 Prozent spanische Körperschaftsteuer «IS») sowie die entscheidende Besonderheit, dass Gewinnausschüttungen der spanischen Holding im ETVE-Regime aus solchen ausländischen Beteiligungserträgen an nicht in Spanien ansässige Gesellschafter (ohne Betriebsstätte in Spanien) grundsätzlich frei von spanischer Quellensteuer sind (Art. 108 LIS, sofern der Empfänger nicht in einer nicht-kooperativen Steuerjurisdiktion (paraíso fiscal) ansässig ist, sog. Ausnahme jurisdicción no cooperativa in Art. 108.4 LIS).
Vermeidung deutscher und spanischer Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7-14 AStG vs. Art. 91 LIRPF / Art. 100 LIS) durch echten Substanzaufbau: Beim Einsatz grenzüberschreitender Holding- und Zwischengesellschaften überwachen die Steuerbehörden beider Länder das Vorliegen wirtschaftlicher Substanz (Substance) und der tatsächlichen Geschäftsleitung. Ohne eigenständiges Personal, angemessene Büroräumlichkeiten und nachweisbare Entscheidungskompetenzen vor Ort droht die Anwendung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7-14 AStG bei Zwischengesellschaften mit Passiveinkünften und Niedrigbesteuerung) beziehungsweise das Eingreifen des spanischen Gegenstücks, der internationalen Steuertransparenz (Transparencia Fiscal Internacional, kurz «TFI», nach Art. 91 LIRPF für natürliche Personen sowie Art. 100 LIS für Kapitalgesellschaften). Ein professionell abgestimmter Substanzaufbau am Sitz der Holding schützt vor der Zurechnung ausländischer Passiveinkünfte und sichert den Bestand der gewählten Holdingstruktur nachhaltig ab.
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Kanzleiprofil & Mandatierung («Mares Legal»): Einen umfassenden Überblick über die Kanzlei, das Leistungsprofil im Bereich Cross-Border Real Estate M&A & Private Equity sowie das Qualifikationsprofil von Rechtsanwalt Fabian Arhelger finden Sie auf der Startseite von Mares Legal sowie im Bereich «Mandat» (inklusive der allgemeinen Kanzlei-FAQs zu Mandatierung, Honorarstruktur, Berufshaftpflicht und KYC / Compliance / Conflict Check).
Sollten Sie bereits signifikante Immobilienwerte oder Portfolios in Spanien halten, informieren Sie sich gerne auch über das spezielle, laufende anwaltliche Supervisions- und Asset-Monitoring-Modell unter der Rubrik «Mares Properties».
Tiefgehende Fachpublikationen («Executive Briefings»): In der Rubrik «Executive Briefings» veröffentlicht Rechtsanwalt Fabian Arhelger fortlaufend tiefgreifende juristische und steuerliche Praxisleitfäden zu aktuellen Fragen des deutsch-spanischen Wirtschafts-, Immobilien-, Transaktions- und Steuerrechts (u.a. zu Real Estate Private Equity, Besonderheiten der Due Diligence und M&A-Anbahnungsphase in Spanien, den Unterschieden zwischen Share Deal und Asset Deal im spanischen Rechtskreis, Hotel-Investments nach spanischem Recht, geopolitischem Risk Management sowie zur Rolle eines «German Desk» bei Cross-Border-Vermögensstrukturierung mit Spanienbezug).
Marktanalysen, Video-Briefings & Social Media («Mares Estate» & LinkedIn): Unter der Rubrik «Mares Estate» sowie auf dem zugehörigen offiziellen YouTube-Kanal (@MaresEstate) veröffentlicht Rechtsanwalt Fabian Arhelger regelmäßig praxisnahe Video-Analysen und Markt-Updates zu Immobilien- und Unternehmensinvestments in Spanien. Für laufende Kurzeinschätzungen direkt aus der Madrider Praxis folgen Sie Rechtsanwalt Fabian Arhelger gerne auch auf LinkedIn und Twitter/X (@MaresLegal).
Beratungsmodell
Eine vollständige oder teilweise Verlagerung des Lebensmittelpunkts nach Spanien («Relocation») sowie die Entsendung von Führungskräften («Global Mobility») greifen tief in persönliche, unternehmerische und steuerliche Strukturen ein:
Neben den Wegzugs- und Entstrickungsregeln des Herkunftsstaates («Exit Tax» und Problematik der Besteuerung von «Dry Income») treffen Mandanten in Spanien auf ein hochkomplexes System aus nationalem und autonomem Steuerrecht (von der «Ley Beckham» über die Vermögen- und Reichensteuer (IP/ITSGF) bis zum AEAT-Modelo 720), strengen Banken-KYC-Prozessen sowie einem grundlegend anderen Immobilien- und Notarrecht.
«Mares Blue» strukturiert diesen Übergang in drei klar definierten Phasen. Dies garantiert sowohl direkt mandatierten Principals als auch zuweisenden DACH-Kanzleien und Family Offices volle Planungs-, Kosten- und Prozesssicherheit.
Für eine vertrauliche Ersteinschätzung im Rahmen von Phase 1 (Orientierung & Machbarkeit) kontaktieren Sie Rechtsanwalt Fabian Arhelger gerne direkt oder über Ihr betreuendes Family Office bzw. Ihren DACH-Berater über die Kontaktdaten am Ende oder die Rubrik «Mandat».
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Vor der Schaffung steuerlicher oder rechtlicher Fakten in Spanien steht die saubere Vorstrukturierung. Auf Basis eines klar definierten Pauschal- oder Stundensatz-Budgets umfasst Phase 1 insbesondere:
Cross-Border Feasibility & Tax-Schnittstelle: Anwaltliche Prüfung Ihres geplanten Spanien-Setups im Zusammenspiel mit Ihrer DACH-Beratung (DBA-Ansässigkeitsanalyse, Vermeidung von Geschäftsleitungsbetriebsstätten Ihrer DACH-Gesellschaften in Spanien, Qualifikation für das spanische Sondersteuerregime Régimen Especial de Trabajadores Desplazados / «Ley Beckham»).
Asset Protection & Haltestrukturen: Vorab-Analyse der spanischen Vermögen-, Reichen- und Erbschaftsteuer-Exposition am geplanten Zielort (z. B. Madrid, Balearen, Andalusien, Katalonien) sowie Strukturierung von Immobilien- oder Beteiligungserwerben (Privatvermögen vs. Gesellschaftsstrukturen).
Relocation-Roadmap: Erstellung eines konkreten, zeitlich abgestimmten Maßnahmenplans für den rechtssicheren Zuzug oder den Erwerb Ihres spanischen Wohnsitzes.
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Sobald die Zielstruktur feststeht, übernimmt Mares Legal die vollständige rechtliche Projektleitung und Umsetzung in Spanien – auf Wunsch weitgehend per Vollmacht (Power of Attorney), ohne dass Ihre ständige physische Präsenz vor Ort erforderlich ist:
Corporate & Mobility Setup: Ausarbeitung und Anpassung von Geschäftsführerverträgen, Entsendungsvereinbarungen, spanischen Gesellschaftsgründungen oder Niederlassungen sowie Koordination der Ley-Beckham-Antragstellung.
Immigration & Behörden-Onboarding: Strukturierte Abwicklung von Ausländeridentifikationsnummern (NIE), EU-Registrierungszertifikaten (Residencia) oder Visa-Verfahren für Drittstaatsangehörige.
High-End Banking & KYC-Clearing: Vorbereitung und Begleitung komplexer Compliance- und Herkunftsnachweise (AML/KYC) bei führenden spanischen Privat- und Geschäftsbanken für Mandanten mit internationalen Holding- oder Private-Equity-Strukturen.
Residential Real Estate (Kauf & Anmietung): Vollständige rechtliche Due Diligence, Vertragsverhandlung und notarielle Abwicklung beim Erwerb oder der langfristigen Anmietung Ihrer Privatimmobilie in Spanien (nahtlos verzahnt mit der Transaktionspraxis von Mares Estate).
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Auch nach dem erfolgreichen Ankommen in Spanien bleibt Mares Legal auf Wunsch Ihr zentraler deutschsprachiger Trusted Advisor und Rechtsvertreter vor Ort.
Private Client Office in Spanien & Corporate Governance: Gesellschaftsrechtliche Betreuung spanischer Vermögens- und Holdingstrukturen (inklusive Übernahme der Funktion als Secretario no consejero und Corporate Housekeeping), Koordination lokaler Steuerkanzleien (Asesorías Fiscales) für laufende Deklarationspflichten, Prüfung spanischer Verträge des täglichen und unternehmerischen Bedarfs sowie Vertretung gegenüber Behörden und Banken.
Nahtloser Übergang zum Beratungsprodukt «Mares Properties»: Soweit Sie in Spanien signifikante Immobilienwerte oder Portfolios halten, lässt sich die Betreuung in Phase 3 fließend mit dem Supervisions-Modell unter «Mares Properties» (inklusive laufendem Legal Asset Monitoring, anwaltlicher Zustellungsbevollmächtigung und Fristenkontrolle) kombinieren.
Vermögen, Immobilien
& Mares.